Mit der am 19.04.2020 in Kraft getretenen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus können Ausnahmen zum bestehenden Besuchsverbot zugelassen werden. Die jeweilige Ausnahme muss vor der Umsetzung von der zuständigen Behörde vor Ort zugelassen werden. Grundlage hierfür ist ein vor Ort von der Einrichtung zu erarbeitendes und auf die individuellen Gegebenheiten abgestimmtes Hygienekonzept, das einen geschützten Kontakt zwischen Bewohner* innen sowie Besucher*innen sicherstellt (vgl. Niedersächsisches Verordnungsblatt – hier „Niedersächsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17.04.2020“).