Präambel:
Die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen e. V. ist der Zusammenschluss der 13 Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen.
Die LAG versteht sich als kompetente Ansprechpartnerin für Politik und Sozialwirtschaft. Sie bündelt ihre Fachkompetenz, sie wirkt aktiv in der Sozialpolitik mit, und sie nimmt Einfluss auf die Gestaltung der Rahmenbedingungen und der Gesetzgebung.
Die Mitglieder nutzen die Synergie der gemeinsamen Lobbyarbeit.
Die LAG ist Drehscheibe und Plattform für den Erfahrungsaustausch und die Qualitätsentwicklung und -sicherung von Fachfragen der Mitgliederverbände, und sie leistet einen Beitrag zur Mei-nungsbildung in der Fachöffentlichkeit.
Die Grundlage ihres Handelns ist das Subsidiaritätsprinzip.
§ 1 (Name und Sitz)
(1) Der Verein führt den Namen „Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen“ (LAG FW Nds.)
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e. V.“
(3) Der Sitz des Vereins ist Hannover.
(4) Zu seiner Kennzeichnung finden die „Logos“ der Verbandsfamilien Anwendung.
§ 2 (Mitglieder)
(1) In der LAG FW schließen sich die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen zusammen. Dies sind gegenwärtig:
- Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Braunschweig e. V.,
- Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Hannover e. V.,
- Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Weser-Ems e. V.,
- Caritasverband für die Diözese Hildesheim e. V.,
- Caritasverband für die Diözese Osnabrück e. V.,
- Landes Caritasverband für Oldenburg e. V.,
- Paritätischer Wohlfahrtsverband Niedersachsen e. V.
- Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Niedersachsen e. V.,
- Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Oldenburg e. V.,
- Diakonisches Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e. V.
- Diakonisches Werk der Ev.-luth. Kirche in Oldenburg e. V.,
- Diakonisches Werk der Ev.-ref. Kirche,
- Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen
Die Selbständigkeit der jeweiligen Verbände bleibt davon unberührt.
(2) Weitere Mitglieder sollen aufgenommen werden, wenn es sich bei Ihnen um Wohlfahrtsverbände handelt. Zu den Merkmalen eines Spitzenverbandes der Freien Wohlfahrtspflege gehört, dass
- er seine Tätigkeit überregional in Niedersachsen ausübt;
- seine unmittelbare tätige Hilfe grundsätzlich das gesamte Gebiet der Freien Wohlfahrtspflege umfasst, nicht nur einzelne Arbeitszweige derselben;
- er Freiwilligenarbeit und Ehrenamt fördert;
- er den umfassenden Zusammenschluss für die Organisationen und Einrichtungen darstellt, die von derselben Idee getragen werden;
- zwischen dem Spitzenverband und den ihm zugeordneten Organisationen und Einrichtungen ein Mitgliedschaftsverhältnis oder eine organisatorische Verbindung besteht;
- der Spitzenverband insgesamt und durch die Bedeutung der in ihm zusammengeschlossenen Organisationen und Einrichtungen die Gewähr für eine stetige, umfassende und fachlich qualifizierte Arbeit sowie für eine gesicherte Verwaltung bietet und
- die Organisation gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt.
Über die Aufnahme weiterer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen einen ablehnenden Beschluss kann der antragstellende Verband die Mitgliederversammlung mit der Bitte um Überprüfung anrufen.
§ 3 (Zweck des Vereins)
(1) Die LAG FW Nds. unterstützt durch Koordination, Absprachen, gemeinsame Vertretung und Interessenwahrnehmung die Mitglieder bei der Realisierung ihrer Aufgaben und Ziele, insbesondere der Überwindung sozialer Benachteiligung in unserer Gesellschaft.
(2) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Unterstützung der Mitglieder, bei der Entwicklung von Konzepten und Strategien zur Überwindung sozialer Notlagen und sozialer Benachteiligung,
- Planmäßige Beratung und Abstimmung in allen Aufgabenbereichen der Freien Wohlfahrtspflege, insbesondere bei neu auftretenden Fragen und Problemlagen,
- Pflege und Stärkung der sozialen Verantwortung in der Bevölkerung, sowie in Politik und Verwaltung,
- Mitwirkung an der Gesetzgebung sowie der Erstellung von Verordnungen, Richtlinien, Rahmenverträgen etc. auf Landesebene,
- Vertretung von Belangen der Freien Wohlfahrtspflege, die einer gemeinsamen Vertretung bedürfen, gegenüber dem Land Niedersachsen, den Kommunalen Spitzenverbänden und allen weiteren Organisationen und Institutionen, die auf Landesebene die Interessen der Freien Wohlfahrtspflege berühren,
- Wahrung der Stellung der Freien Wohlfahrtspflege in der Öffentlichkeit,
- Zusammenarbeit in zentralen Angelegenheiten mit EU, Bund, Ländern und Kommunen und sonstigen Organen der öffentlichen Selbstverwaltung,
- Unterstützung der Zusammenarbeit der Wohlfahrtsverbände auf Landes-, Bundes- und Europaebene,
- Kontakte mit den anderen Landesarbeitsgemeinschaften der Freien Wohlfahrtspflege und der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege,
- Mitwirkung in Fachorganisationen und Verbänden, soweit Aufgabengebiete der Freien Wohlfahrtspflege berührt werden,
- Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben, wie z. B. der Trägerschaft der Niedersächsischen Landesstelle für Suchtfragen, der Landesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten für Behinderte, der Landesstelle Jugendschutz Niedersachsen und der Stelle für soziale Innovation der Freien Wohlfahrtspflege,
- Zusammenwirken der Verbände bei besonderen Notständen,
- Einwerben und Verteilen von finanziellen Mitteln.
§ 4 (Wirtschaftsführung)
(1) Die LAG FW Nds. erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen ihrer personellen und finanziellen Möglichkeiten. Sie verpflichtet sich zur Transparenz in ihrer Finanz- und Wirtschaftsführung.
(2) Die Mittel der LAG FW Nds. sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Ihre Bewirtschaftung geschieht nach Maßgabe des Wirtschaftsplans.
(3) Die LAG FW Nds. erstellt einen Jahresabschluss analog der jeweils geltenden handelsrechtlichen Vorschriften über den Jahresabschluss.
(4) Der Jahresabschluss ist durch eine/n vom Vorstand bestimmten Rechnungsprüfer*in zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung bei Vorlage des Jahresberichtes mitzuteilen. Dabei ist auch auf die wirtschaftliche Lage des Vereins sowie auf Umstände, die seine Entwicklung beeinflussen können, einzugehen.
(5) Die Kosten der Vertretung in Fachausschüssen, Arbeitskreisen, Verhandlungsgruppen und sonstigen Gremien der LAG FW Nds. tragen die Mitglieder im Sinne des § 2 Abs. 1.
(6) Für die Verbindlichkeiten der LAG FW Nds. haftet ausschließlich ihr eigenes Vermögen, nicht das ihrer Mitgliedsverbände.
(7) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 (Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung)
(1) Die LAG FW Nds. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung dies zulassen.
(5) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins mit Ausnahme von solchen Mitteln, deren Weitergabe nach § 58 Nr. 2 AO steuerrechtlich unschädlich ist.
(6) Die LAG FW darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 6 (Beendigung der Mitgliedschaft)
(1) Die Mitgliedschaft erlischt
- durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand unter Wahrung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres,
- bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Mitgliedes oder der Ablehnung eines entsprechenden Insolvenzantrages mangels Masse,
- bei Wegfall der Gemeinnützigkeit oder
- durch Ausschluss.
(2) Ein Ausschluss kann aus wichtigem Grund erfolgen, insbesondere, wenn ein Mitglied nachhaltig gegen Inhalt und Geist der Satzung verstößt oder den Charakter als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege verlieren sollte. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
§ 7 (Beiträge)
(1) Die Verbandsfamilien zahlen Beiträge. Die Höhe der Beiträge ergibt sich aus dem Produkt des im Wirtschaftsplan festgelegten Jahresetats mit dem Prozentsatz, den die jeweilige Verbandsfamilie aus den Mitteln der Glücksspielabgabe erhält. Die Verteilung der Mitgliedsbeiträge innerhalb einer Verbandsfamilie bestimmt diese selbst. Kann innerhalb einer Verbandsfamilie keine Einigung erzielt werden, so wird der Mitgliedsbeitrag von den der entsprechenden Verbandsfamilie angehörenden Verbänden zu gleichen Teilen gezahlt.
(2) Zur Verwirklichung besonderer, nicht im Wirtschaftsplan berücksichtigter Projekte kann vom Vorstand die Zahlung einer Umlage, höchstens in Höhe eines Jahresbeitrages, beschlossen werden. Die Verteilung der Umlage erfolgt entsprechend des Abs. 1.
§ 8 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand (Geschäftsführende Ausschuss),
- besondere Vertreterinnen/Vertreter nach § 30 BGB.
§ 9 (Mitgliederversammlung)
(1) Die Mitglieder werden zu Verbandsfamilien zusammengefasst:
- Zur Arbeiterwohlfahrt gehören die Mitglieder nach § 2 Ziff. 1 - 3.
- Zur Caritas gehören die Mitglieder nach § 2 Ziff. 4 - 6.
- Zum Paritätischen gehört das Mitglied nach § 2 Zif. 7.
- Zum Roten Kreuz gehören die Mitglieder nach § 2 Zif. 8 und 9.
- Zur Diakonie gehören die Mitglieder nach § 2 Ziff. 10 - 12.
- zur Jüdischen Wohlfahrt gehört das Mitglied nach § 2 Ziff. 13.
(2) Neue Mitglieder ordnen sich entsprechend ihres Selbstverständnisses einer dieser Verbandsfamilien zu. Jede Verbandsfamilie entsendet in die Mitgliederversammlung für jeden ihr angehörenden Verband eine/n stimmberechtigte Vertreter*in.
(3) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie ist zuständig für
- die Entlastung des Vorstands,
- die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
- die Feststellung des Jahresabschlusses,
- die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
- die Entscheidungen über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen.
(4) Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(5) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(8) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorstandsvorsitzenden geleitet.
(9) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Zustimmung aller an der Abstimmung beteiligten Verbandsfamilien. Stimmen die VertreterInnen einer Verbandsfamilie nicht einheitlich ab, so gilt dies als Enthaltung. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem Versammlungsleiter*in und der/dem Schriftführer*in zu unterzeichnen ist.
§ 10 (Vorstand)
(1) Der Vorstand nach § 26 Abs. 2 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens sechs Personen. Die Verbandsfamilien nach § 9 Abs. 1 dieser Satzung benennen aus ihren Reihen jeweils ein Vorstandsmitglied in den Vorstand. Hierzu geben die Mitglieder einer Verbandsfamilie gegenüber der Landesarbeitsgemeinschaft korrespondierende Erklärungen ab. Wird aus einer Verbandsfamilie kein/e Vertreter*in im Konsens benannt, erfolgt keine Vertretung dieser Verbandsfamilie im Vorstand.
(2) Jede Verbandsfamilie kann aus ihren Reihen für ihr Vorstandsmitglied einen Vertreter bestimmen. Für die Benennung des Vertreters gelten Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend. Der Vertreter nimmt im Vertretungsfall an der Vorstandssitzung teil und ist dann stimmberechtigt. Vertreter sind nicht nach außen vertretungsberechtigt.
(3) Im Falle der Verhinderung des/der Vorsitzenden des Vorstandes werden die Sitzungen durch den/die stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Der/die stellv. Vorsitzende übernimmt darüber hinaus die Abwesenheitsvertretung für den/die Vorsitzenden/e des Vorstandes, wenn dieser/e verhindert ist.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend bzw. vertreten sind.
(5) Beschlüsse erfolgen mit Einstimmigkeit aller abgegebenen Stimmen der Vorstandsmitglieder oder ihrer gemäß § 10 Abs. 2 benannten Vertreter. Enthaltungen stehen der Einstimmigkeit nicht entgegen.
(6) Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Ihre Amtszeit endet mit der Abberufung durch die jeweilige Verbandsfamilie.
(7) Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 11 (Aufgaben des Vorstandes)
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Gesetz oder Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand nimmt dabei folgende Aufgaben wahr:
a) die Abstimmung politischer und strategischer Positionierungen und deren Vertretung in Öffentlichkeit und Politik,
b) Leitung des Vereins,
c) die Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,
d) die Festlegung des Wirtschaftsplans der LAG FW Nds.,
e) die Wahl der/des Rechnungsprüfers*in,
f) die Aufsicht über die Geschäftsführung und Genehmigung der Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle,
g) die Festlegung der Quotierung und Verteilung der Glückspielabgabe bzw. vergleichbarer Zuwendungen,
h) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
i) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
j) den Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
§ 12 (Vorsitz und Arbeitsweise des Vorstandes)
(1) Für die Dauer eines Kalenderjahres ist jeweils eine Verbandsfamilie federführend. Der Vorsitz des Vorstandes obliegt dem Vorstandsmitglied des jeweils federführenden Verbandes. Die Reihenfolge der Verbände in der Federführung wird vom Vorstand für einen Zeitraum von jeweils mindestens fünf Jahren festgelegt.
(2) Stellvertretende/r Vorstandsvorsitzende ist das Vorstandsmitglied der Verbandsfamilie, die im nachfolgenden Jahr federführend ist.
(3) Der Vorstand tritt regelmäßig, mindestens zehnmal pro Kalenderjahr, zu Sitzungen zusammen. Der/die Vorstandsvorsitzende bzw. sein/e Vertreter*in beruft die Sitzungen des Vorstandes ein. Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn zwei Vorstandsmitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes dies verlangen.
(4) Zu den Sitzungen ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung – spätestens eine Woche vorher einzuladen. Eine kürzere Einladungsfrist ist zulässig, wenn dem kein Vorstandsmitglied widerspricht.
(5) Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem Vorstandsvorsitzenden und von der/dem Protokollführer*in zu unterzeichnen ist.
(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 13 (Geschäftsführung)
(1) Der Vorstand bestellt einen/eine Geschäftsführer*in.
Der/Die Geschäftsführer*in leitet die Geschäftsstelle und unterstützt den Vorstand.
Näheres regelt die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung.
(2) Der/Die Geschäftsführer*in hat ein grundsätzliches Teilnahme- und Rederecht in den Vorstandssitzungen. Ausgenommen sind Angelegenheiten, die ihn/sie selbst betreffen.
(3) Der/die Geschäftsführer*in ist in Abstimmung mit dem Vorstand berechtigt, gegenüber Dritten für diesen aufzutreten. Entsprechendes gilt für die eigenständige Teilnahme an Veranstaltungen.
§ 14 (Ausschüsse)
(1) Der Vorstand kann Ausschüsse einrichten und bestimmt deren Aufgaben und Zeitdauer.
(2) Jede Verbandsfamilie kann in jedem Ausschuss eine/einen Vertreterin entsenden und eine/einen Stellvertreterin benennen.
(3) Der Vorsitz eines Fachausschusses wird durch den Vorstand festgelegt. Das Weitere regelt die Geschäftsordnung.
(4) Der Vorstand bestimmt die Arbeitsweise und die Berichterstattung der Ausschüsse. Das Nähere wird in der Geschäftsordnung geregelt.
(5) Der Vorstand kann Unterausschüsse einrichten. Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 15 (Vertretung des Vereins)
(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten (§ 26 BGB). Die Vertretung erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder, unter denen der/die Vorstandsvorsitzende oder der/die stellvertretende Vorstandsvorsitzende sein muss. (2) Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer*in als besondere/n Vertreter*in nach § 30 BGB bestellen. Für bestimmte Tätigkeitsbereiche kann der Vorstand weitere besondere Vertreter*innen nach § 30 BGB bestellen. Einzelheiten legt der Vorstand durch Beschluss fest. Diese Bestellung ist jederzeit widerruflich. (3) Im Innenverhältnis ist der/die Vertreter*in des/der Vorstandsvorsitzenden verpflichtet, eine Au-ßenvertretung ohne den/die Vorstandsvorsitzende/n nur bei dessen/deren Verhinderung wahrzu-nehmen, wenn unaufschiebbare Vertretungserfordernisse dies erfordern.
§ 16 (Auflösung des Vereins)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Anteilen an seine steuerbegünstigten Mitglieder, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
§ 17 (Teilunwirksamkeit der Satzung)
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem von den Mitgliedern angestrebten Zweck möglichst nahekommt. Diese Grundsätze gelten entsprechend, soweit diese Satzung eine unbeabsichtigte Regelungslücke enthalten sollte.
Hannover, 20.11.2017